Der Grundsatz, wo die Befristung eines Mietverhältnisses Auswirkung auf die zulässige Höhe des Mietzinses haben soll, wird nicht nur beigehalten, sondern sogar noch erheblich ausgeweitet. Auch in diesem Bereich erfolgt zugleich eine wesentliche Vereinfachung gegenüber dem bisherigen Abschlagssystem, das die Höhe des Abschlages einerseits von der Vertragsdauer und anderseits von der Art des Mietzinses abhängig macht. Ab 1.7.2000 soll jede Befristung einen Abschlag in Höhe von 25% gegenüber dem im Fall des unbefristeten Vertrages höchstzulässigen Hauptmietzinses nach sich ziehen, sofern es sich um eine vom Mietrechtsgesetz § 16 geregelten Mietzins handelt.
Vom Abschlag ausgenommen bleiben nur die Fälle, in denen der Hauptmietzins frei vereinbart werden darf (Teilausnahmen und § 53 MRG). Der neue Abschlag betrifft sohin auch den bisher nicht in das Abschlagssystem einbezogenen angemessenen Hauptmietzins. Die Dauer der Befristung spielt für die Abschlagshöhe keine Rolle mehr, diese beträgt einheitlich 25%.
Wird das befristete Mietverhältniss in ein unbefristetes umgewandelt, entfällt die Verpflichtung zur Berücksichtigung des Abschlages, sofern dieser in Form einer Gegenüberstellung des ungeschmälerten Hauptmietzinses mit dem um 25% verminderten Hauptmietzins ausgewiesen wurde.