Befristungsrecht

Geradezu radiakal sollen die Befristungsdauer ab 1.7.2000 vereinfacht werden. Ab diesem Zeitpunkt soll es möglich sein, jedes Mietverhältnis zu befristen (= einen durchsetzbaren Endtermin zu vereinbaren).

 

Dies gilt auch für Geschäftsraummieten. Das neue Rechts schafft sohin mit Ausnahme des „Sechsmonatsvertrages“ gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 MRG alle Differenzierungen hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Vertragsdauer bei den diversen Mietobjekten ab. Darüber hinaus werden auch Ausbildungsmietverträge, sowie der Mietvertrag mit mildtätigen, institutionellen Wohnraumbeistellern und die Sonderbestimmungen über die Befristung von Untermietverhältnissen aus dem Rechtsbestand entfernt. Desgleichen die sehr komplexen Regelungen des bisherigen Rechtes über die „stillschweigende Verlängerung“ und das „Optionsrecht des Mieters“. Allerdings ist ausnahmslos eine dreijährige Mindestvertragsdauer zu vereinbaren, eine Obergrenze für die Dauer gibt es indes nicht.

 

Verlängerungsvereinbarungen sollen beliebig oft möglich sein, doch ist bei der Verlängerung wieder eine weitere Mindestdauer von drei Jahren zu vereinbaren.

 

Weiterhin bleibt die Schriftform zwingende Voraussetzung für die Vereinbarung eines durchsetzbaren Endtermines. Auch muß die vereinbarte Dauer zweifelsfrei aus der schriftlichen Vereinbarung hervorgehen.

 

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