Die Willensbildung der Miteigentümer erfolgt entweder in einer Eigentümerversammlung oder durch den Umlaufbeschluss.
1. BESCHLUSSFASSUNG (WILLENSBILDUNG) DER MITEIGENTÜMER
(§ 24 WEG 2002)
a. Eigentümerversammlung (§ 25 WEG 2002)
- Das Recht der Einberufung einer Eigentümerversammlung steht sowohl dem Verwalter als auch jedem einzelnen Miteigentümer zu.
Der Verwalter hat zwingend alle 2 Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen, soweit nichts anderes vereinbart oder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anteile beschlossen wird. Darüber hinaus können mindestens drei Wohnungseigentümer, die zusammen mindestens ein Viertel der Anteile haben, vom Verwalter schriftlich unter Angabe eines wichtigen Grundes dafür die Einberufung der Eigentümerversammlung verlangen.
- Die Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände (Tagesordnung) sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungsbeginn schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Dabei muss wie folgt vorgegangen werden:
a. Die Übersendung einer Verständigung von einer beabsichtigten Beschlussfassung und ihrem Gegenstand hat an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts des jeweiligen Miteigentümers oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen.
b. Die Einberufung samt Tagesordnung ist zusätzlich zur genannten Versendung durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses vorzunehmen; bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen.
- Die Einladung wird nur dann als rechtzeitig angesehen, wenn sie eine angemessene Vorbereitung (zumindest zwei Wochen) und Terminplanung erlaubt.
- Der bestellte Verwalter ist gesetzlich verpflichtet, ein Protokoll über die Eigentümerversammlung zu führen (vgl § 25 Abs 3 WEG 2002).
- Die Stimmrechte in der Hausversammlung können entweder persönlich oder aufgrund einer darauf gerichteten schriftlichen Vollmacht, die nicht älter als drei Jahre alt ist, durch einen Vertreter ausgeübt werden.
Bei einer Eigentümerpartnerschaft (vgl zum Begriff Rz 496) dürfen die Partner nur gemeinsam über das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt und die Nutzungen des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjektes vefügen.
- Soweit es zur Willensbildung nicht der Einstimmigkeit bedarf, richtet sich die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 24 Abs 4 WEG 2002).
Ist Gegensstand der beabsichtigten Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft, Rechtsverhältnis oder Rechtsstreit mit einem Wohnungseigentümer oder mit einer Person, mit der dieser durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden ist, so steht diesem Wohnungseigentümer kein Stimmrecht zu (§ 24 Abs 3 WEG 2002).
- Hinsichtlich der Modalitäten der Abstimmung enthält das Gesetz keine Regelungen, sodass wohl jede formlose Mehrheitsbildung als gültige Beschlussfassung zu qualifizieren sein wird.
- Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen (vgl zur Einberufung oben Rz 258).
Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist. Zugleich ist der Tag des Anschlages und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben (§ 24 Abs 5 WEG 2002).
- Was passiert, wenn ein Miteigentümer den Anschlag entfernt und einzelne Miteigentümer vom erfolgten Anschlag gar nichts erfahren?
Es kommt nicht darauf an, wie lange der Anschlag erhalten bleibt. Von einem korrekten Anschlag ist auch dann auszugehen, wenn der Anschlag wenige Minuten später von einem Dritten entfernt wird, sodass eigentlich kein Miteigentümer den Inhalt des Anschlages wahrnehmen konnte. Gerade für solche Fälle gibt es ja den zweiten Informationsfluss an die Wohnungseigentümer durch die Übersendung der gefassten Beschlüsse an die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte bzw. namhaft gemachte Zustelladressen der Eigentümer.
b. Umlaufbeschluss
- Im Falle des schriftlichen Umlaufbeschlusses ist keine von diesem getrennte vorhergehende schriftliche Verständigung erforderlich. Die Entscheidung kommt erst dann zustande, wenn auch dem letzten Eigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, wobei in der Übersendung oder in dem persönlichen Überbringen eines Unterschriftsformulares eine der Beschlussfassung selbst vorangehende Verständigung des jeweiligen Miteigentümers gelegen ist. Auch dem zuletzt verständigten Miteigentümer (der als letzter den vorbereiteten Umlaufbeschluss zur Abstimmung erhält) muss eine angemessene Äußerungsfrist gewährt werden.
2. ANFECHTUNG VON BESCHLÜSSEN
- Die Anfechtung eines Beschlusses ist erst dann möglich, wenn der Beschluss überhaupt wirksam zustande gekommen ist.
Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft kommt jedoch nicht schon dann zustande, wenn die Zustimmung der Mehrheit für diesen Beschluss gegeben ist, sondern § 24 Abs 1 WEG 2002 bestimmt ein weiteres Kriterium:
"Ein Beschluss ist erst wirksam, nachdem allen Wohnungseigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist."
Es ist aber natürlich nicht erforderlich, dass sich jeder Miteigentümer tatsächlich äußert oder an der Hausversammlung auch nur teilnimmt, vielmehr genügt es, wenn er ordnungsgemäß geladen war.
Wurden alle Wohnungseigentümer ordnungsgemäß zur Hausversammlung geladen und besteht vor der Abstimmung eine Diskussionsmöglichkeit, an der sich alle anwesenden Wohnungseigentümer beteiligen können, so hatten alle Miteigentümer Gelegenheit zur Äußerung zur Beschlussfassung. Erfolgt danach eine Abstimmung, bei der sich eine Mehrheit für den gegenständlichen Beschluss findet, so sind die Miteigentümer, die abgestimmt haben, an ihre abgegebene Erklärung gebunden.
- Bei Stimmengleichheit kann jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes nach pflichtgemäßem Ermessen beantragen.
Liegt damit eine Pattstellung vor, weil 50 % der Miteigentumsanteile für und 50 % der Miteigentumsanteile gegen einen bestimmten Beschlussinhalt abstimmen, so kann jeder Miteigentümer die Entscheidung des Gerichtes über die Realisierung des Beschlussinhaltes beantragen.
- Das Recht der Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses steht jedem Wohnungseigentümer zu (§ 24 Abs 6 WEG 2002). Dem Verwalter kommt keine Legitimation zur Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses bei Gericht zu. Beschließt die Mehrheit der Miteigentümer eine Veränderung an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft haben nur die Überstimmten ein zusätzliches "inhaltliches" Anfechtungsrecht (§ 29 Abs 1 WEG 2002).
- Die Anfechtungsfristen hinsichtlich der gefassten Beschlüsse sind unterschiedlich gestaltet, je nachdem ob es sich bei den Beschlussinhalten um Maßnahmen der ordentlichen oder der außerordentlichen Verwaltung (siehe dazu unten Rz 281 ff und 305 ff).
- Jedenfalls handelt es sich bei diesen Anfechtungsfristen um materiellrechtliche Präklusivfristen, das heißt, dass der Postlauf mitzählt und daher eine Frist nur gewahrt ist, wenn tatsächlich spätestens am letzten Tag der Frist der entsprechende Anfechtungsantrag bei Gericht einlangt.
- Jeder Miteigentümer kann einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft (§ 24 Abs 6 WEG 2002) innerhalb folgender Fristen bei Gericht anfechten:
a. binnen 1 Monat ab Anschlag eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richtenden Antrag auf gerichtliche Feststellung
- der Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses wegen formeller Mängel, zB einem Wohnungseigentümer ging keine Verständigung von der Eigentümerversammlung zu, sodass er an der Versammlung nicht teilnehmen konnte und damit auch keine Gelegenheit zur Äußerung des bei der Versammlung gefassten Beschlusses hatte (Wird dieser Mangel allerdings nicht innerhalb der einmonatigen Frist geltend gemacht, kommt es zu einer Heilung des ursprünglich unwirksamen Beschlusses).
- der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses, zB die Wiederbestellung des Verwalters entgegen der Bestimmung des § 21 Abs 3 letzter Halbsatz WEG 2002.
- des Fehlens der erforderlichen Mehrheit, zB unrichtige Stimmenzuzählung, sodass gar keine Mehrheit für den gegenständlichen Beschlussinhalt gegeben war.
b. bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung nach § 29 WEG 2002 besteht eine zusätzlich dreimonatige Anfechtungsfrist ab Anschlag des Beschlusses im Haus. Bei unterbliebener Verständigung des Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand beträgt die Frist 6 Monate (§ 29 Abs 1 letzter Satz WEG 2002). Dieses zusätzliche Anfechtungsrecht steht auch nur dem oder den Überstimmten zu. Ein der beschlussfassenden Mehrheit angehörender Wohnungseigentümer hat zwar das Anfechtungsrecht zu Punkt a. innerhalb der einmonatigen Frist ab Aushang, er ist aber nicht zum inhaltlichen Überprüfungsantrag laut Punkt b. innerhalb der drei- bzw. sechsmonatigen Frist berechtigt.
3. WORÜBER DARF/SOLL DIE EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT ENTSCHEIDEN?
a. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und spezielle Minderheitsrechte
- Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind solche Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 28 Abs 1 WEG 2002) zählen nachstehende Angelegenheiten zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft:
- die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG, einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen und der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt;
Demnach gehört audrücklich die Behebung von ernsten Schäden des Hauses innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft (insbesondere die Sanierung bei drohender Durchnässung des Mauerwerkes).
- die Bildung einer angemessenen Rücklage; Nach § 31 WEG 2002 haben die Miteigentümer eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Die Rücklage muss angemessen sein, wobei die Angemessenheit nach wirtschaftlichen Kriterien unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck zu beurteilen ist, nicht aber an der Leistungsfähigkeit der Miteigentümer zu messen ist.
- die Aufnahme eines Darlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in längeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Arbeit zur ordnungsgemäßen Erhaltung;
- die angemessene Versicherung der Liegenschaft; Zur angemessenen Versicherung der Liegenschaft gehören auf jeden Fall eine Feuer- und eine Haftpflichtversicherung;
- die Bestellung des Verwalters und die Auflösung des Verwaltungsvertrages;
- die Bestellung und Abberufung eines Eigentümervertreters
Das ist eine natürliche Person aus dem Kreis der Wohnungseigentümer, der die Eigentümergemeinschaft gegenüber dem bestellten Verwalter vertritt, soweit dieser die Belange der Gemeinschaft wegen widerstreitender eigener Interessen nicht ausreichend wahrnehmen kann (vgl § 22 WEG 2002).
- die Erlassung und Änderung der Hausordnung;
Eine Hausordnung regelt das Zusammenleben der Hausbewohner, so auch die Benützung der Gemeinschaftsanlagen;
- die Vermietung der verfügbaren allgemeinen, aber einer abgesonderten Benützung zugänglicher Teile der Liegenschaft, an eine Person, die nicht Wohnungseigentümer ist, und die Aufkündigung dieser Mietverträge;
Ausnahme: Eine inhaltliche Kontrolle des Mehrheitsbeschlusses durch das Gericht findet in nachstehenden Fällen der ordentlichen Verwaltung statt:
- bei der Anrufung des Außerstreitrichters, dass Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft (einschließlich der baulichen Veränderungen, die über den Erhaltungszweck nicht hinausgehen, und der Behebung ernster Schäden des Hauses an einem Wohnungseigentumsobjekt) notwendig sind, binnen einer angemessenen Frist durchgeführt werden;
- bei der Antragstellung an das Gericht, dass eine angemessene Rücklage gebildet oder der bereits festgelegte Beitrag zur Bildung der Rücklage angemessen erhöht oder gemindert wird;
bei der Antragstellung an das Gericht, dass dem antragstellenden Miteigentümer die Entrichtung des auf ihn entfallenden Teils der durch die Rücklage nicht gedeckten Kasten einer in kängeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden Erhaltungsarbeit in angemessenen, den Verteilungszeitraum von zehn Jahren nicht übersteigenden Monatsraten gegen Bestellung einer Hypothek auf seinem Miteigentumsanteil und Zahlung der ortsüblichen Hypothekarzinsen gestattet wird, soweit ihm die sofortige Entrichtung des auf ihn entfallenden Teilbetrags der Erhaltungsarbeit unmöglich oder unzumutbar ist;
- bei der Antragstellung an das Gericht, dass eine angemessene Feuer- oder Haftpflichtversicherung geschlossen wird;
- bei der Antragstellung an das Gericht, dass dem Verwalter bei Verstößen gegen § 20 Abs 2 bis 6 WEG 2002 die Einhaltung dieser Pflichten aufgetragen wird;
Nach § 20 Abs 6 WEG 2002 müssen alle die Eigentümergemeinschaft betreffenden Ein- und Auszahlungen vom Verwalter über ein auf die Eigentümergemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer einsehbares gesondertes Konto durchgeführt werden. Eigentümer eines auf diesem Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft.
- bei der Antragstellung an das Gericht, dass ein vorläufiger Verwalter (§ 23 WEG 2002) oder ein Verwalter bestellt oder der Verwaltungsvertrag wegen grober Verletzung der Pflichten des Verwalters aufgelöst wird (§ 21 Abs 3 WEG 2002);
- bei der Antragstellung an das Gericht, dass jene Bestimmungen einer Gemeinschaftsordnung aufgehoben oder geändert werden, die § 26 WEG 2002 widersprechen;
- bei der Antragstellung, an das Gericht, dass - sofern er Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit ist - ein nach § 28 Abs 1 Z 8 WEG 2002 über einen Kraftfahrzeug-Abstellplatz geschlossener Mietvertrag wegen eines bei ihm vorliegenden Bedarfs gekündigt wird;
- wenn ein einzelner Miteigentümer die Mehrheit der Miteigentumsanteile hat und zum unverhältnismäßigen Nachteil eines anderen Miteigentümers Maßnahmen trifft oder unterlässt bzw. dem Verwalter aufträgt oder untersagt, kann der andere dagegen mit einem gegen den Mehrheitseigentümer zu richtenden Antrag - im Fall einer bereits getroffenen oder aufgetragenen Maßnahmen binnen 3 Monaten ab deren Erkennbarkeit - das Gericht anrufen, auch wenn es sich nur um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt.
Das Gericht kann dem Mehrheitseigentümer die Unterlassung beabsichtigter, die Rücknahme bereits getroffener oder die Durchführung verabsäumter Maßnahmen auftragen.
Der Anteilsmehrheit eines einzelnen Miteigentümers ist es gleichzuhalten, wenn die Mehrheit der Mieteigentumsanteile im Eigentum mehrerer Persohnen steht, die miteinander durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis verbunden sind (§ 30 Abs 2 WEG 2002).
b. Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung
1. Das WEG 2002 trifft in § 29 Abs 1 WEG 2002 Regelungen für einen Teilbereich der außerordentlichen Verwaltung, nämlich jenen Bereich, der sich auf die Veränderungen an den allgemeinen Teil der Liegenschaft, die über die in § 28 WEG 2002 genannten Angelegenheiten hinausgehen, beschränkt.
Es entscheidet die einfache Mehrheit, wenn Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft vorgenommen werden sollen. Unter Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft sind nützliche Verbesserungen oder sonstige über die Erhaltung hinausgehende bauliche Veränderungen zu verstehen.
Kommt nun ein Mehrheitsbeschluss über die von § 29 Abs 1 WEG 2002 betroffenen Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung zustande, so kann jeder der Überstimmten dagegen binnen 3 Monaten (bei unterbliebener Verständigung des Miteigentümers von der beabsichtigten Beschlussfassung und von ihrem Gegenstand binnen 6 Monaten) ab Anschlag des Beschlusses das Gericht anrufen.
Bei Maßnahmen nach § 29 Abs 1 WEG 2002 ist eine inhaltliche Prüfung des Beschlussinhalts durch das Gericht jederzeit - und nicht nur in Ausnahmefällen - möglich:
- Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss aufzuheben, wenn die Veränderung den oder die Antragsteller übermäßig beeinträchtigen würde. Eine Beeinträchtigung ist dann nicht übermäßig, wenn sie finanziell entsprechend ausgeglichen werden kann, insbesondere wenn sie nur vorübergehender Art ist.
§ 29 Abs 4 WEG 2002 bestimmt diesbezüglich Folgendes:
"Würde die Veränderung nur zu einer Beeinträchtigung des Antragstellers führen, die finanziell ausgeglichen werden kann, so hat das Gericht auszusprechen, dass die Veränderung nur gegen Entrichtung einer ziffernmäßig festzusetzenden angemessenen Entschädigung vorgenommen werden darf."
Was die Beeinträchtigung von überstimmten und einen Antrag beim Außerstreitgericht einbringenden Miteigentümern durch die Verbesserungsmaßnahme betrifft, so unterscheidet das Gesetz offenbar zwischen übermäßigen Beeinträchtigungen, die bewirken, dass der Mehrheitsbeschluss nicht genehmigt werden darf und solchen Beeinträchtigungen, die finanziell ausgeglichen werden können.
- Das Gericht hat den Mehrheitsbeschluss auch aufzuheben, wenn die Kosten der Veränderung - unter Berücksichtigung auch der in absehbarer Zeit anfallenden Erhaltungsarbeiten - nicht aus der Rücklage gedeckt werden kann.
- Eine diesbezügliche Aufhebung des Mehrheitsbeschlusses hat aber nicht stattzufinden, wenn
a. der nicht gedeckte Kostenanteil von der beschließenden Mehrheit getragen wird oder
b. es sich um eine Verbesserung handelt, die auch unter Berücksichtigung der fehlenden Kostendeckung in der Rücklage allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht (etwa die Errichtung einer Türschließ- und Gegensprechanlage).
2. Beschlüsse über Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung, die über den Regelungsinhalt nach § 29 Abs 1 WEG 2002 hinausgehen (siehe oben b. 1), können nur einstimmig gefasst werden, widrigenfalls über die Vornahme der Maßnahme über Antrag der beschlussfassenden Mehrheit der Außerstreitrichter zu entscheiden hätte.
4. SCHAFFUNG UND ABÄNDERUNG EINER BENÜTZUNGSREGELUNG
Sämtliche Wohnungseigentümer können schriftlich eine Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft treffen. Nach § 17 Abs 2 WEG 2002 kann jeder Wohnungseigentümer eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft oder die gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen beantragen.
Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte nur einzelner und nicht aller nunmehriger Mit- und Wohnungseigentümer, zB an Abstellplätzen (nur 10 Plätze, aber 25 Wohnungseigentümer), sind aber aufgrund festzustellender Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 38 Abs 1 Z 1 WEG 2002 rechtsunwirksam und hindern daher eine gerichtliche Benützungsregelung über die Abstellplätze nicht.
Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung übe einen solchen Antrag auf gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft kann während des Verfahrens mit einer Mehrheit von 2/3 der Anteile eine vorläufige Benützungsregelung beschlossen werden.
Nach § 17 Abs 3 WEG 2002 werden Benützungsregelungen durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers nicht berührt. Eine Benützungsregelung ist bei Festsetzung durch das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift auch nur eines Wohnungseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf Antrag dieses oder eines anderen Wohnungseigentümers im Grundbuch ersichtlich zu machen.
Wie hat der Außerstreitrichter die Benützung der verfügbaren gemeinsamen Teile der Liegenschaft zu regeln?
Bei der gerichtlichen Benützungsregelung handelt es sich im Wesentlichen um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache. Jedes Abweichen von einer den Anteilen entsprechenden Sachnutzung setzt eine Interessensabwägung voraus. Überdies hat der dadurch Bevorzugte dies durch ein Benützungsentgelt auszugleichen.